Steffisburg/Interlaken: Sozialhilfe gewährleisten - Pflichtverletzungen sanktionieren
Dringliche Interpellation von Blaise Kropf, (Fraktion Grünes Bündnis/JA!)
Die Sozialbehörde Steffisburg hat im Rahmen einer Medienkonferenz am 7. März 2006 öffentlich gemacht, dass sie den Sozialdienst Steffisburg angewiesen hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht gemäss den vom Regierungsrat verbindlich festgelegten Richtlinien auszurichten. Insbesondere sollen Working Poor beim Einstieg in die Sozialhilfe die festgelegten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen verweigert werden. Dadurch werden die entsprechenden Haushalte nicht nur schlechter gestellt als Sozialhilfeberechtigte, die nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten. Der beiliegende Vergleich der von den Sozialbehörden Stef-fisburg vorgelegten Fallbeispiele zeigt, dass die neuen Bemessungsgrundlagen einerseits gegenüber den bis Ende 2005 gültigen kostenneutral sind und dass anderseits demgegenüber in Steffisburg und Interlaken ein massiver Sozialabbau vorgenommen wird. Die Eintrittsschwelle liegt bei den vorgelegten Beispielen durchschnitt 525 Franken tiefer als bei den bis Ende 2005 gültigen SKOS-Richtlinien.
Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Sozialhilfe auf dem Verordnungsweg verbindlich. Gemäss SHG Art. 31 Abs. 2 lit. c hat er dabei Anreizsysteme zu schaffen, welche Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen. Die Schlechterstellung der Working Poor gegenüber den unterstützten Haushalten widerspricht diesen Grundsätzen diametral. Steffisburg und Interlaken schaffen einen finanziellen Anreiz, eine bestehende Erwerbstätigkeit aufzugeben oder zu verringern!
SHG Art. 80 Abs. 4 sieht vor, dass der Regierungsrat durch besonderen Beschluss von Gemeinden, die den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, Ersatzabgaben verlangen oder deren Aufwand ganz oder teilweise vom Lastenausgleich ausschliessen kann. Der Regierungsrat ist deshalb gefordert, im Einzugsgebiet der Sozialdienste Steffisburg und Interlaken das geltende Recht durchzusetzen und eine rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfeberechtigen durchzusetzen.
Der Regierungsrat wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen gebeten:
1. Hat der Regierungsrat zur Kenntnis genommen, dass sich der regionale Sozialdienst der Gemeinde Steffisburg und der regionale Sozialdienst des Gemeindeverbandes Interlaken weigern, die Sozialhilfe gemäss den in der Sozialhilfeverordnung (SHV) verbindlich festgelegten Bemessungsgrundlagen auszurichten?
2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass in Steffisburg und Interlaken Working Poor zu unrecht von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, die teilweise über erheblich weniger Mittel verfügen, als so-zialhilfeunterstützte Haushalte, die nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sind?
3. Ist der Regierungsrat bereit, die rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfeberechtigten im ganzen Kanton durchzusetzen?
4. Ist der der Regierungsrat bereit, einen Sozialdienst zu bezeichnen, der den zu unrecht abgewiesenen Personen die ihnen rechtmässig zustehende Sozialhilfe anstelle der Sozialdienste Steffisburg und Interlaken ausrichtet?
5. Ist der Regierungsrat bereit, diejenigen Gemeinden, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht nachkommen, gemäss Art. 80 Abs. 4 Sozialhilfegesetz (SHG) zu sanktionieren und eine Ersatzabgabe mindestens in der Höhe der zu unrecht verweigerten Sozialhilfe und des dadurch verursachten Verwaltungsaufwandes zu verlangen?
Begründung der Dringlichkeit:
Wenn bei der Gewährung der Sozialhilfe ein kantonsweiter Flickenteppich verhindert werden soll, muss die Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien von Anbeginn weg gesichert werden. Ein Positionsbezug des Regierungsrates tut not.
Kostenvergleich Fallbeispiele SKOS-alt / GEF / Steffisburg (pdf)
Bern, 20. März 2006
