Nein zum Abbau bei der Sozialhilfe in Steffisburg – gb prüft Aufsichtsbeschwerde:
Working Poor-Familien nicht schlechter stellen als nicht erwerbstätige Sozialhilfeunterstützte
Die Sozialbehörde Steffisburg kritisierte an einer Medienkonferenz vom 7. März 06 die Bemessung der Sozialhilfe im Kanton Bern. Unter Führung von alt SVP-Grossrat Zaugg und Kommissionspräsidentin Schmid (SVP) verweigern die Sozialbehörde und der Sozialdienst Steffisburg die Anwendung der beste-henden, rechtsverbindlichen Richtlinen gemäss SKOS und Sozialhilfeverordnung. Bei der Eröffnung von neuen Sozialhilfefällen werden rechtswidrig keine Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge angerechnet. Dadurch werden insbesondere Working Poor-Familien um bis zu 1000 Franken im Monat schlechter gestellt als Haushalte, die nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sind und Sozial-hilfe beziehen. Das Grüne Bündnis unterstützt die vom Regierungsrat verabschiedete kostenneutrale Neugestaltung der Sozialhilfe und lehnt den unsinnigen Sozialabbau durch die Sozialbehörde Steffis-burg entschieden ab. Die Regierungsstatthalter sind gefordert, eine rechtssichere und rechtsgleiche Anwendung der Sozialhilfe im ganzen Kanton sicherzustellen. Sollte dies Statthalter Bernhard Wyttenbach (SVP) verweigern, wird das Grüne Bündnis eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde einreichen.
Arbeit soll sich lohnen! Unter diesem Titel wurden die SKOS-Richtlinien zur Bemessung der Sozialhilfe im April 2005 revidiert. Mit Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen sollen diejenigen Personen besser gestellt werden, die sich aktiv um soziale Integration bemühen und einer Erwerbsarbeit nachgehen. Gleichzeitig kürzte die SKOS den Grundbedarf l um 7% und hob den Zuschlag zum Grundbedarf l, den Grundbedarf ll und die Erwerbsunkostenpauschale auf, um einen Ausbau der Sozialhilfe zu verhindern.
Der Regierungsrat hat im Kanton Bern durch die am 1. Januar 2006 in Kraft gesetzte Revision der Sozialhilfe-verordnung die Höhe und die Anspruchsberechtigung auf Freibeträge und Zulagen so festgelegt, dass Er-werbstätige in jedem Fall höhere Leistungen erhalten als Personen, die keiner Arbeit nachgehen. Durch die Kürzungen in der Grundversorgung ist sichergestellt, dass durch die Abgeltung der Eigenleistungen insge-samt keine Mehrkosten entstehen und nicht mehr Haushalte Anspruch auf Sozialhilfe erhalten, als mit den früheren Richtlinien.
Die kantonalen Bemessungsgrundlagen sind in Art. 8 Sozialhilfeverordnung verbindlich festgelegt. Die Weige-rung der Sozialbehörde und des Sozialdienstes Steffisburg, diese in allen Teilen anzuwenden, ist klar rechts-widrig. Der zuständige Regierungsstatthalter, Bernhard Wyttenbach (SVP), ist deshalb gefordert, im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion über die Sozialdienste und Sozialbehörden die Anwendung der geltenden Bestimmungen durchzusetzen. Sollte er dies aus parteipolitisch nachvollziehbaren Gründen unterlassen, wird das Grüne Bündnis die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde prüfen.
Die Behauptung der Gemeinde Steffisburg, die im Kanton Bern gültigen Bemessungsgrundlagen würden gegenüber den alten Richtlinien zu Mehrkosten führen, ist gemäss allen Berechnungen und aus genannten Gründen falsch. Dies wird auch die im April vorliegende Evaluation der GEF bestätigen. Die Verweigerung von Einkommensfreibeträgen und Integrationszulagen für Working Poor beim Einstieg in die Sozialhilfe führt da-zu, dass diese in der Regel um 100 bis 600 Franken schlechter gestellt werden, als nicht oder nur in geringem Umfang Erwerbstätige, denen entsprechende Zulagen und Freibeträge gewährt werden. Bei Grossfamilien mit Kindern in Ausbildung kann die Schlechterstellung bis maximal 1000 Franken betragen. Dies widerspricht sowohl dem von der SKOS wie auch vom Grossen Rat proklamierten Zielsetzung „Arbeit soll sich lohnen“. Dem unsinnigen Sozialabbau der SVP Steffisburg auf Kosten von im Tieflohnbereich erwerbstätigen Familien muss ein Riegel geschoben werden.
Für weitere Auskünfte:
Blaise Kropf, Grossrat 079 263 47 68
Monika Hächler, politische Sekretärin Grünes Bündnis, 031 301 82 09
