Grünes Bündnis Stadt Bern

Thu 01.06.2006

Anpassung der Wegweisungspraxis an neu festgelegte rechtliche Vorgaben und Einleitung des Verzichts auf ihre Anwendung

Richtlinienmotion betreffend die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG (Daniele Jenni, GPB/ Catherine Weber, gb)

Seit nunmehr achteinhalb Jahren macht die Stadtpolizei in Bern intensiven Gebrauch von Art. 29 Abs. 1 lit. b des kantonalen Polizeigesetzes (PolG), dem Wegweisungsartikel.

Die Bilanz dieser Praxis ist in jeder Hinsicht negativ:

Der Eingriff richtet sich gegen strafrechtlich zulässiges Verhalten und schränkt namentlich die Versammlungsfreiheit und die Möglichkeiten Betroffener, miteinander zu kommunizieren, in spürbarer Weise ein. Seine Anwendung hängt überwiegend von der subjektiven Beurteilung der zuständigen Polizeiangehörigen ab und bildet damit Gegenstand eines kaum eingrenzbaren Ermessens. Die Gefahr willkürlicher Anwendung ist naturgemäss gross und in der Realität kaum zu umgehen.

Die Massnahme trifft immer weitere Personenkreise, ohne dass die vielen Verzeigungen wegen Missachtung der entsprechenden Verfügungen zu anderem führten als zu einer Kriminalisierung der Betroffenen. Selbst möglicherweise gut gemeinte Massnahmen wie PINTO liessen die Zahl der Wegweisungen und Anzeigen nicht sinken. So wurden 2004 560 Wegweisungen verfügt, die 1'035 Anzeigen wegen Aufenthalts im verbotenen Perimeter zur Folge hatten, und 2005 führten 407 Wegweisungen zu mehr als 1'400 derartigen Anzeigen wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

Das Aufenthaltsverbot, als präventives Mittel gedacht, ist zur rein repressiven Massnahme geworden, von einer „ultima ratio“ kann entgegen den wiederholten Zusicherungen des Gemeinderates nicht
die Rede sein. Zu Gunsten unsäglicher Ziele wie Stadthygiene und Säuberung des öffentlichen Raumes werden auf Kosten von Grundfreiheiten Symptome bekämpft, Probleme aber nicht gelöst, sondern verschärft.

Am 21. April 2006 hat das Bundesgericht den Entscheid 1P.579/2005 vom 25. Januar 2006 zur Staatsrechtlichen Beschwerde von dreizehn auf Grund von Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG vom Berner Bahnhof-Perimeter A weggewiesenen Personen mit schriftlicher Begründung eröffnet und als ersten Entscheid unter 24 04 2006 im Internet publiziert:

http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm.

Bereits am 16. August 2005 hatte auch der Regierungsstatthalter I von Bern den Entscheid 8.9.9/6-2005 zur Verwaltungsbeschwerde einer weiteren weggewiesenen Person gefasst.

Beide Entscheide haben zusammen mit dem Entscheid 21758U des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2004 der Wegweisungs-praxis bei grundsätzlicher Genehmigung von Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG einen immerhin eingrenzenden Rahmen gegeben.

So werden die Beschwerdeführer laut Bundesgericht „durch die Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen in ihrer individuellen Bewegungsfreiheit nicht berührt. Sie können ungeachtet der streitigen Massnahmen den Bereich des Bahnhofs und den umschriebenen Perimeter zu beliebigen Zwecken benützen. Sie werden auch nicht daran gehindert, sich im bezeichneten Areal zu treffen und zu versammeln und meinungsbildende, -austauschende und -äussernde Kontakte zu pflegen, wie das möglicherweise auch andere Gruppen tun. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit und die persönliche Freiheit beschränkt sich vielmehr auf das mit erheblichem Alkoholkonsum gekoppelte Zusammenfinden und Zusammensein und die nachteiligen Begleiterscheinungen.“

Das Bundesgericht ergänzt so den Regierungsstatthalter, welcher schon festgestellt hatte, „der Konsum von Alkohol allein genügt im Übrigen nicht, um einen begründeten Verdacht auf Gefährdung und/oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, ebenso wenig der Konsum eines einzelnen Joints. ... Nach dem Gesagten vermag der Alkohol- und Drogenkonsum der Personenansammlung die Wegweisungsverfügung nicht zu rechtfertigen“.

Laut Regierungsstatthalter gilt auch, „das gestörte sittliche Empfinden der Passantinnen und Passanten wäre zudem allenfalls ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung stattgefunden hat. Für sich alleine genügt es nicht, um eine Störung oder Gefährdung zu bejahen. Das Empfinden der Passantinnen und Passanten ist sehr subjektiv und bildet keinen objektiven Massstab. Dem Beschwerdeführer ist demnach recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die Beschwerden, Gesten und Bemerkungen von Passantinnen und Passanten keinen qualifizierten Verdacht auf Störung und/oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen würden, da ansonsten Einschätzungen beliebiger Drittpersonen zum Richtmass polizeilichen Handelns werden würden“.

Zusammenfassend stellt die bisherige Rechtspraxis damit folgende Richtlinien auf:

1) Wegweisungen sind erst dann möglich, wenn der Alkohol- und leichte Drogenkonsum in Gruppen erfolgt, erheblich ist und sich darüber hinaus nachteilige Begleiterscheinungen daraus ergeben.

2) Auch Weggewiesene dürfen sich in Gruppen treffen, soweit der Alkohol- und leichte Drogenkonsum nicht erheblich ist und sich darüber hinaus nicht nachteilige Begleiterscheinungen daraus ergeben.

3) Negative Reaktionen Dritter bilden keinen Wegweisungsgrund.

4) Die Polizei hat Wegweisungen und Anzeigen wegen angeblicher Missachtungen von Wegweisungen genau und konkret zu begründen. Die Verwendung von Textbausteinen mit Verallgemeinerungen reicht nicht.

Diese Grenzsetzungen sind in Zukunft einzuhalten. An der grundsätzlichen Fragwürdigkeit der Wegweisungsbestimmung ändern sie aber wenig, denn Sanktionen wegen nicht strafbarem Verhalten und Eingriffe in Grundrechte auf Grund subjektiver Urteile über zulässiges Verhalten sind und bleiben mit einer freiheitlichen Ordnung letztlich unvereinbar. Am Verzicht auf die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG führt darum kein Weg vorbei.

Aus all diesen Gründen werden dem Gemeinderat folgende Richtlinien gegeben:

1. Ab sofort und so lange Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG angewendet wird, sind die sich aus der Rechtspraxis dazu ergebenden Richtlinien einzuhalten.

Dies gilt insbesondere für folgende Grundsätze:

a) Wegweisungen sind erst dann möglich, wenn der Alkohol- und leichte Drogenkonsum in Gruppen erfolgt, erheblich ist und sich darüber hinaus nachteilige Begleiterscheinungen daraus ergeben.

b) Auch Weggewiesene dürfen sich in Gruppen treffen, soweit der Alkohol- und leichte Drogenkonsum nicht erheblich ist und sich darüber hinaus nicht nachteilige Begleiterscheinungen daraus ergeben.

c) Negative Reaktionen Dritter bilden keinen Wegweisungsgrund.

d) Die Polizei hat Wegweisungen und Anzeigen wegen angeblicher Missachtungen von Wegweisungen genau und konkret zu begründen. Die Verwendung von Textbausteinen mit Verallgemeinerungen genügt nicht.

2. Die Zahl der in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b PolG verfügten Wegweisungen wird innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Überweisung dieser Motion sukzessive gesenkt, danach wird der Erlass solcher Verfügungen ganz eingestellt.

3. Spätestens nach diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich problembezogene, faire, nichtpolizeiliche und nicht auf polizeiliche Intervention gerichtete Möglichkeiten, mit dem Verhältnis zwischen strafrechtlich zulässigem Verhalten und sich daraus ergebenden, als störend empfundenen Auswirkungen umzugehen, anzuwenden. Dabei kann sich der Gemeinderat an Modellen orientieren, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Im Falle, dass es beibehalten werden sollte, ist das Projekt PINTO an diesen Rahmen anzupassen.

4. Die Präventionsmassnahmen im Suchtbereich sind unter Beizug gassennaher Institutionen zu überprüfen, anzupassen und allenfalls auszubauen.

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