Police Bern: Die gesetzliche Regelung ist ungenügend
Dringliche Motion
Fraktion Grünes Bündnis GB/JA! (Franziska Schnyder, Catherine Weber)
Grüne Partei Bern GPB-DA (Daniele Jenni)
Fraktion SP/JUSO (Giovanna Battagliero)
Der Grosse Rat führt in der Novembersession 2006 eine zweite und wohl letzte Lesung des Polizeigesetzes durch, welches unter dem Titel „Police Bern“ noch vom Stimmvolk verabschiedet werden muss. Einige Bestimmungen dieser Gesetzesvorlage sind äusserst unbefriedigend, bzw. bürgerInnenfeindlich oder derart offen formuliert, dass der Gemeinderat beim noch abzuschliessenden Vertrag mit dem Kanton (Ressourcenvertrag) zwingend verschiedene Präzisierungen im Sinne von Ausführungsbestimmungen einbringen muss; dies gerade auch im Hinblick auf die Volksabstimmung!
Bezüglich Punkt 3.) dieser Motion sei daran erinnert, dass der Gemeinderat bereits einen Auftrag des Stadtrates erhalten hat mit dem am 2. Juni 2005 überwiesenen interfraktionellen Postulat „Mitsprache der Stadt Bern bei der Schaffung der Einheitspolizei: …es ist sicherzustellen, dass die Zuständigkeit der Ombudsstelle für kommunale Polizeifragen aufrechterhalten bleibt“.
Im Bericht zum Postulat der Fraktion SP/JUSO (Raymond Anliker, „Police Bern, auch in Zukunft im Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle der Stadt Bern“, Bericht des Gemeinderates vom 1. November 2006) stellt der Gemeinderat selber fest, dass es ihm bisher nicht gelungen ist, eine entsprechend verbindliche Regelung im Polizeigesetz auszuhandeln. Das heute verankerte explizite Akteneinsichtsrecht der Ombudsstelle droht verloren zu gehen.
Die folgenden Bestimmungen sind im Vertrag mit dem Kanton auszuhandeln (soweit die Forderungen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates liegen kommen ihnen der Charakter einer Richtlinie zu):
1.) Art. 6, Ziff. 3:
Dass sich die Angehörigen der Kantonspolizei lediglich durch das Tragen der Uniform oder das Vorzeigen eines Ausweises zu erkennen geben sollen, ist ungenügend. In der Stadt Bern hat man in den vergangenen Jahren durchwegs positive Erfahrungen gemacht mit dem Tragen von Namensschildern im friedlichen Einsatz, resp. mit der individuellen Kennzeichnung am Helm beim sog. unfriedlichen Einsatz. Es ist daher vertraglich sicherzustellen, dass beim Einsatz der Angehörigen von Police Bern in der Stadt Bern diese Errungenschaften beibehalten werden.
2.) Art. 12d (Jahresplanung) Ziff. 2:
Es ist vertraglich sicherzustellen, dass die „operativen und taktischen Belange, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel“ jeweils in Absprache mit dem Gemeinderat festgelegt werden. Die im Gesetz (Ziff. 3) vorgesehene quasi nachträgliche Information bei Übersteigen des vereinbarten Umfangs ist ungenügend.
3.) Art. 12f (Einzelereignisse), Ziff. 6:
Diese Bestimmung muss im Ressourcenvertrag präzisiert werden. Die Kantonspolizei muss gegenüber der städtischen Ombudsstelle und der zuständigen Stadtratskommission zur Auskunft und Offenlegung der Akten verpflichtet werden.
Der städtische Ombudsstelle darf nicht bloss ein Anhörungsrecht eingeräumt werden. Seit über zehn Jahren ist die städtische Ombudsstelle eine für die Bevölkerung wichtige und nicht mehr wegzudenkende Institution, gerade im Verhältnis EinwohnerIn und Verwaltung, (wozu auch die Polizei insbesondere die Verkehrs- und Sicherheitspolizei zählt).
Solange es keine kantonale Ombudsstelle gibt, muss der Gemeinderat im Ressourcenvertrag (und allenfalls mit entsprechenden Anpassungen des städtischen Reglements der Ombudsstelle) sicherstellen, dass die Ombudsstelle wie bisher von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern angerufen werden kann und ihr alle notwendigen Mittel wie Akteneinsichtsrecht, Auskunftspflicht der Kantonspolizei uam. gewährt werden.
Dieselben Möglichkeiten müssen zudem der für die Kontrolle und Aufsicht zuständigen stadträtlichen Kommission gewährt werden. Sie muss im Einzelfall in der Lage sein, einen Einsatz von Police Bern auf städtischem Boden umfassend überprüfen zu können.
4.) Kapitel 3a Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden:
Es ist sicherzustellen, dass die Empfehlungen dieses Kontaktgremiums nicht bloss der Polizei- und Militärdirektion des Kantons unterbreitet werden, sondern ebenso dem Gemeinderat der Stadt Bern zuhanden des Stadtrates. Immerhin bezahlt die Gemeinde Bern die Polizeiarbeit vollumfänglich und hat daher ein Anrecht auf umfassende Information.
Begründung der Dringlichkeit:
Es ist davon auszugehen, dass der Grosse Rat in seiner Novembersession das Gesetz zu Police Bern mehr oder weniger unverändert (Vorlage 1. Lesung) verabschieden wird. Danach werden umgehend die Vertragsverhandlungen an die Hand genommen. Es ist deshalb unabdingbar dass der Stadtrat so rasch als möglich über verbindlichere Vorgaben zuhanden des Gemeinderates diskutieren kann. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Volksabstimmung über das Gesetz braucht es klarere Vorgaben zuhanden der StimmbürgerInnen.
Bern, den 23. November 2006
