Mobiles Unterschriftensammeln muss weiterhin bewilligungsfrei bleiben!
Motion Fraktion gb/JA! (Franziska Schnyder/Natalie Imboden)
Zu einer direkten Demokratie gehört das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden auf der Strasse im direkten Kontakt mit den BürgerInnen. Behinderungen von Unterschriftensammlungen und Schikanen gegen solche schränken das Initiativ- wie auch Referendumsrecht auf ungebührliche Weise ein.
Anfang Jahr (5.1.2007) hat die Gewerbepolizei den „Leitfaden für die Organisation von Veranstaltungen“ offensichtlich angepasst,. Neu ist damit das Sammeln von Unterschriften auf öffentlichem Grund generell als bewilligungspflichtige Aktivität deklariert (Tabelle auf Seite 2 des Leitfadens). Damit sind auch Einzelpersonen oder mobile Kleinstgruppen gezwungen vorgängig zu einer oft spontan organisierten Sammelaktion eine Bewilligung für das Sammeln von Unterschriften einholen, wobei die rechtliche Wirkung dieses Leitfadens fraglich resp. klärungsbedürftig ist.
Auf juristischer Ebene ist die Sachlage alles andere als klar: Die Strassennutzungsverordnung der Stadt Bern (Verordnung betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strasse SNV, 732.211) hält in Artikel 2 in genereller Weise fest, dass die Nutzung der Strassen im Sinne des „gesteigerten Gemeingebrauchs“ einer Bewilligung bedürfe. Die SNV macht aber eine Ausnahme bei der Nutzung um kulturelle Strassenaktivitäten im Sinne der Verordnung über die kulturellen Strassenaktivitäten. Das Grüne Bündnis schlägt deshalb vor, auch dem Sammeln von Unterschriften für politische, ideelle Anliegen der Nutzung des öffentlichen Raums für kulturelle Strassenaktivitäten mindestens gleichzustellen.
Gerade weil diesbezüglich unterschiedliche Interpretationen vorhanden sind, ist eine Klärung zugunsten der direkten Demokratie für die Praxis in der Stadt Bern notwendig. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation von Nationalrat Josef Lang (Ip. 06.3649 – Schikanen gegen Unterschriftensammlung) die aktuelle Diskrepanz zwischen Doktrin und Judikatur ausführlich dargestellt: „Nach Doktrin und Praxis dürfen organisierte Unterschriftensammlungen auf öffentlichem Grund auch ohne gesetzliche Grundlage bewilligungspflichtig erklärt werden. Eine Bewilligung darf nach einhelliger Doktrin und Judikatur verlangt werden, wo Unterschriftensammlungen von einem Aufstellen von Tischen oder Informationsständen begleitet sind. Die herrschende Doktrin lehnt heute eine Bewilligungspflicht für das Unterschriftensammeln mobiler Kleinstgruppen ohne Installationen ab, die Judikatur lässt sie zu.“ Diese Diskrepanz basiert allerdings auf einem Bundesgerichtsurteil von 1983 wo sich das oberste Gericht mit der Frage beschäftigt hat, ob das Sammeln von Unterschriften generell einer Bewilligungspflicht ohne ausreichende gesetzliche Grundlage unterstellt werden darf (BGE 97 I 897f E. 5; BGE 109 Ia 210f E. 4 a). Die Gemeinden können weitergehende bzw. anderslautende Regelungen in eigener Kompetenz erlassen. Der Stadt Bern als offene Stadt und als Bundesstadt stünde es daher gut an, sich diesbezüglich liberal und unbürokratisch zu zeigen.
Die Erfahrungen zeigen, dass eine behördliche Koordinierung von möglicherweise gleichzeitig stattfindenden verschiedenen Unterschriftensammlungen nicht nötig ist. Die SammlerInnen verschiedener Gruppierungen können sich wenn notwendig sehr wohl selbst vor Ort untereinander absprechen. Selbst Gruppierungen mit konträr entgegengesetzten politischen Auffassungen respektieren sich erfahrungsgemäss, weil sie dasselbe politische Instrument anwenden und sich damit aktiv am direktdemokratischen Geschehen beteiligen.
Wir fordern deshalb vom Gemeinderat, die entsprechenden Grundlagen (SNV und „Leitfaden für die Organisation von Veranstaltungen“) der bisherigen Praxis anzupassen und das Sammeln von Unterschriften auf öffentlichem Grund durch Einzelpersonen, mobile Kleinst- und Kleingruppen ohne feste Infrastruktur in der ganzen Gemeinde Bern als bewilligungsfrei zu deklarieren.
Soweit der Gegenstand der Motion im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.
