Verläuft der Alkoholausschank in Berner Gastgewerbebetrieben gesetzeskonform?
Interpellation Fraktion GB/JA! (Hasim Sancar, Karin Gasser)
Der Alkoholverkauf ist im kantonalen Gastgewerbegesetz (GGG, BSG 935.11) verankert und unmissverständlich geregelt. Im Art. 29 Abs. 1 Bst. c GGG wird die Abgabe von alkoholischen Getränken an Betrunkene verboten. Im Abs. 2 des gleichen Artikels steht, dass die Gäste nicht zum Konsum alkoholischer Getränke gedrängt werden dürfen. Weiter verbietet das Gesetz, den Absatz alkoholischer Getränke mit Spielen oder Wettbewerben zu erhöhen. Die Gemeinden werden im Art. 37 Abs. 1 GGG mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes beauftragt.
Der Umgang mit Spirituosen oder spirituosenhaltigen Drinks ist im eidgenössischen Alkoholgesetz geregelt. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat denn auch ein Merkblatt unter dem Titel „Happy Hours“ herausgegeben und betont, dass Vergünstigungen, Preisreduktionen und Aktionen, sowie entsprechende Werbung mit Happy Hours wie „Zwei für eins“, „Tre per uno“, „Mezzo Prezzo“, „All-Inclusive“, „All-you-can-drink- Partys“ und ähnlichem verboten sind (http://www.eav.admin.ch/aktuell/neues/index).
Um Alkoholverkauf und -konsum in Barbetrieben, Diskotheken und Restaurants zu erhöhen, kommen offenbar einige Betreiber auf „innovative“ Ideen, die diese gesetzlichen Vorgaben durchlöchern, so auch in Bern. Dieses Vorgehen der Lokalverantwortlichen erhöht den Alkoholkonsum und das Risiko zu Betrunkenheit mit all ihren bekannten Folgen: Verlust der Selbstkontrolle, Unfälle, Aggression, Alkoholabhängigkeit usw. Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene mit kleinem Einkommen lassen sich von solchen Aktionen zu exzessivem Trinken verleiten.
Wir bitten den Gemeinderat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist dem Gemeinderat bekannt, dass in Berner Restaurants, Festzelten, Bars und Diskotheken wie oben beschrieben Promotionsaktionen für alkoholische Getränke durchgeführt werden? Wurden bisher in den Berner Bar- und Diskothekbetrieben Aktionen festgestellt, die gegen das GGG oder das Alkoholgesetz verstossen? Was waren die Konsequenzen für die betreffenden Lokale?
2. Gibt es Fälle, in denen Lokalbetreiber wegen Alkoholverkaufs an Betrunkene verzeigt wurden? Was waren die Konsequenzen für die betreffenden Lokale?
3. Was hat der Gemeinderat bisher unternommen, um einen gesetzeskonformen Alkoholverkauf in Gastgewerbebetrieben sicherzustellen? Welche Massnahmen plant der Gemeinderat, damit die erwähnten gesetzlichen Einschränkungen des Alkoholausschanks in Zukunft eingehalten werden?
4. Ist der Gemeinderat bereit, in Zusammenarbeit mit den Fachstellen im Alkohol- und Gesundheitsbereich sowie den Gastgewerbebetrieben eine Tagung oder Kurse zu organisieren, um die BetreiberInnen zu dieser Thematik zu sensibilisieren?
